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DigitalPakt Schule: Dies wird nicht oder bedingt gefördert

Bisher haben wir darüber berichtet, was der DigitalPakt Schule fördert. Die Bundesländer machen hierzu jetzt konkretere Angaben in ihren individuellen Förderrichtlinien, die wir regelmäßig in der Tabelle unseres Blog-Beitrages Das Medienkonzept – Ein MUSS für die Förderung! verlinken, sobald sie online sind. Im folgenden Beitrag zeigen wir, welche Maßnahmen nicht oder unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sind…

Gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern (https://www.digitalpaktschule.de/files/VV_DigitalPaktSchule_Web.pdf) wurden folgende Maßnahmen als bedingt oder nicht förderfähig beschlossen.

Das wird bedingt gefördert

  • Schulgebundene mobile Endgeräte: Tablets, Laptops und Notebooks sind förderfähig, wenn:
    • …die entsprechende Infrastruktur laut der landesspezifischen Förderrichtlinie an der Schule bereits vorhanden oder beantragt ist.
    • …sie pädagogisch notwendig sind und ein zwingend notwendiger Teil des pädagogischen Konzepts der Schule sind.
    • …sie nicht über 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Schulträger liegen oder 25.000 Euro je Schule nicht übersteigen oder beides nicht überschreiten.

Das wird nicht gefördert

  • Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support sind nicht förderfähig.
    Vorrangig müssen die Kommunen zusammen mit den Ländern die Instandhaltung der IT sicherstellen, da der Bund aufgrund verfassungsrechtlicher Gründe keine Daueraufgaben der Kommunen finanzieren darf.
  • Smartphones dürfen nicht aus DigitalPakt-Mitteln erworben werden!
  • Der Glasfaserausbau an den Schulen. Hierfür ist nämlich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig!
  • Laufende Kosten der Verwaltung für Personal und Sachmittel
  • Die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften ist Sache der Länder.
    Die Länder sollen den Lehrkräften Fortbildungen ermöglichen und schulbezogene bedarfsgerechte Fortbildungsplanungen sicherstellen, damit sich die Lehrerinnen und Lehrer gemäß den neuen Herausforderungen entsprechend weiterqualifizieren können. Für die Sicherstellung der Wahrnehmung dieser Angebote sind ebenfalls die Länder zuständig. Unterschiedliche Online- oder Offline-Formate in oder außerhalb der Schule können hierbei genutzt werden.

Die individuellen Förderrichtlinien der Bundesländer, die bereits veröffentlicht wurden, haben sich weitestgehend an die Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung gehalten, jedoch gibt es Ausnahmen beziehungsweise Punkte, zu denen in den Förderrichtlinien keine Angaben gemacht wurden.

Beispielsweise hat Sachsen für den Erwerb mobiler Endgeräte keine Einschränkungen für die Schulen oder die Schulträger vorgegeben. 

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der bedingt oder nicht förderfähigen Maßnahmen gemäß der Förderrichtlinien (FR) von Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen:

* …es besteht die Möglichkeit die Wartung und Administration der digitalen Infrastrukturen regional oder landesweit als Projekt zu fördern. Hierbei sollen schul- und schulträgerübergreifende Lösungen zum Tragen kommen, um Kosten zu senken und Lehrkräfte in Bezug auf die technische Betreuung zu entlasten. Es werden Vorhaben bis zur Inbetriebnahme dieser Supportstrukturen gefördert. Wenn es dann zum Regelbetrieb kommt, steht jedoch der Schulträger wieder in der Verantwortung.

** Laut der Förderrichtlinie des Saarlandes sind folgende Punkte ebenfalls NICHT förderfähig:
– Lernplattformen, Cloudangebote, Portale und pädagogische Kommunikations-
und Arbeitsplattformen;
– Beleuchtungs- und Beschaffungsmaßnahmen;
– Kosten für Softwarelizenzen, soweit nicht von Nummer 2 b) dd) umfasst, und
Kosten für Updates bereits installierter Software.

Auch wenn die Fortbildungen der Lehrkräfte nicht gefördert werden, so haben die einzelnen Bundesländer hierzu Initiativen gestartet. Einen Überblick gibt Ihnen die folgende Tabelle.

Initiativen für Lehrkräftefortbildungen in den Bundesländern:

Baden-
Württemberg

Link
Bayern

Link
Berlin

Link
Brandenburg

Link
Bremen

Link
Hamburg

Link
Hessen

Link
Mecklenburg-
Vorpommern

Link
Niedersachsen

Link
Nordrhein-
Westfalen

Link
Rheinland-
Pfalz

Link
Saarland

Link
Sachsen

Link
Sachsen-
Anhalt

Link
Schleswig-
Holstein

Link
Thüringen

Link (siehe 4. Handlungsfelder)

Die Links in der Tabelle zeigen, dass die Länder die Fortbildung der Lehrkräfte im Blick haben und sich bereits erste Programme in der Umsetzung befinden.

Die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften ist eine wichtige Voraussetzung für den richtigen Einsatz digitaler Lösungen im Schulunterricht.

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